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DSB: Keine Pflicht, Ärztedaten aus Bewertungsportal zu löschen

Bewertungsportal

Die Datenschutzbehörde (DSB) hat in ihrem Bescheid vom 15.1.2019 festgehalten, dass berufliche Ärztedaten, die der gesetzlich verpflichtend zu veröffentlichenden Ärzteliste entstammen, nicht schutzwürdig sind. Bewertungen von und Erfahrungsberichte zu Ärzten seien zwar insoweit anders zu beurteilen, deren Verarbeitung sei jedoch vom überwiegenden berechtigten Interesse der Patienten bzw der Öffentlichkeit erfasst.

Dem Verfahren vor der DSB (DSB-D123.527/0004-DSB/2018) lag die Aufforderung eines Arztes an eine Arztsuch- und Bewertungsplattform zugrunde, alle dort gespeicherten personenbezogenen Daten über ihn zu löschen. Zum einen werden auf der Plattform unter dem jeweiligen Arztprofil Datensätze aus einer Website der Ärztekammer für Wien veröffentlicht, zum anderen können Patienten Arztbesuche bewerten und Erfahrungsberichte verfassen. Diverse Schutzmechanismen gegen die Abgabe unsachlicher Erfahrungsberichte wurden etabliert, so etwa ein einfach zugängliches Meldesystem. Die Portalbetreiberin verweigerte die Löschung der Daten.

Die DSB wies die anschließend folgende Datenschutzbeschwerde des Arztes ab: Personenbezogene Daten, die der gesetzlich verpflichtend zu führenden Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer entstammen, seien nicht schutzwürdig. Auch die Verknüpfung dieser Daten mit entsprechenden Bewertungen und Erfahrungsberichten sei zulässig: Es bestehe ein erhebliches und überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit bzw von Patienten an Informationen über ärztliche Dienstleistungen. Auch das Recht auf freie Meinungsäußerung, das ausdrücklich auch den Empfang und die Weitergabe von Nachrichten oder Ideen schützt, sei zu berücksichtigen. Der Bescheid ist rechtskräftig.