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BMF: Verlängerung der 15-Warengruppen-Regelung

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Die Übergangsregelung für die Sparte Einzelhandel sowie die Sparte Markt-, Straßen- und Wanderhandel bzw vergleichbare andere gewerblich tätige Unternehmer (siehe dazu Erlass des BMF zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 4. 8. 2016, BMF-010102/0029-IV/2/2016), bleibt bis Ende 2025 aufrecht.

Demnach erfüllen Einzelhandelsunternehmer, insbesondere auch Markt-, Straßen- und Wanderhändler und andere gewerblich tätige Unternehmer, die Waren verschiedener Hersteller beschaffen, zu einem Sortiment zusammenfügen und an Endverbraucher verkaufen, in einer Übergangsphase bis 31. 12. 2025 die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht auch dann, wenn sie die Warenbezeichnung in der zu verwendenden Registrierkasse eingeschränkt bis auf 15 Warenbezeichnungen erfassen und entsprechend dieser Erfassung auf den Belegen ausweisen.

Die Übergangsregelung gilt nur insoweit sie am 31. 12. 2015 bzw im Zeitpunkt des Eintritts der Kassenpflicht in ihrem Betrieb nicht über ein Warenwirtschaftssystem und/oder nicht über ein Kassensystem verfügen, welches das vom Handelsgeschäft umfasste Warensortiment wie unter der „handelsüblichen Bezeichnung“ in Abschnitt 4.4.4. des Erlasses zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 12. 11. 2015, BIVIF-010102/0012-IV/2/2015, verlangt, aufzeichnen und auf den nach § 132a BAO auszustellenden Belegen ausweisen kann. Unbeschadet dessen kann der Kunde im Einzelfall eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG velangen.

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