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Geschäftsführungsfunktionen und mobiles Arbeiten

(Bild: © iStock/metamorworks) (Bild: © iStock/metamorworks)

Aufgepasst bei Geschäftsführungsfunktionen und mobilem Arbeiten

Mit fortschreitender Digitalisierung und durch den coronabedingt verstärkten Trend zur Nutzung von Homeoffices gewinnt die Frage der abkommensrechtlichen Behandlung grenzüberschreitend tätiger Geschäftsführer an Bedeutung.

Ein aktuelles EAS des BMF (EAS-Auskunft 3433 vom 2.7.2021) beschäftigt sich mit der Geschäftsführungsfunktion bei einer deutschen GmbH, wobei hier eine Sonderbestimmung im DBA zu beachten ist:

Eine in Österreich ansässige Person ist Alleingeschäftsführer einer GmbH mit Sitz in Deutschland. Der Alleingeschäftsführer wird für die Gesellschaft physisch in Österreich / Deutschland tätig und erhält dafür von der Gesellschaft eine Vergütung.

Was ist hierbei im Verhältnis zu Deutschland zu beachten?

Geschäftsführervergütungen im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland

Gemäß Artikel 16(2) dürfen Vergütungen eines in Österreich ansässigen Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds in Deutschland besteuert werden, wenn die Gesellschaft als in Deutschland ansässig gilt. In diesem Fall hat Österreich die Bezüge gemäß Artikel 23(2)(a) von der Einkommensteuer zu befreien. Dies ist eine Sonderbestimmung des DBAs mit Deutschland, die in den meisten anderen DBAs von Österreich nicht enthalten ist.

Vorsicht Progressionsvorbehalt im Fall eines österreichischen Geschäftsführers: Bezieht der Geschäftsführer andere in Österreich steuerpflichtige Einkünfte, erhöhen die Geschäftsführerbezüge dennoch den Einkommensteuertarif, mit dem die anderen Einkünfte in Österreich zu versteuern sind.

Voraussetzung für die Einkommensteuerbefreiung in Österreich

Grundlegende Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Geschäftsführerbezüge in Österreich ist, dass die GmbH tatsächlich in Deutschland ansässig ist. Dies richtet sich nach dem tatsächlichen Ort der Geschäftsleitung. Dieser befindet sich dort wo die grundlegenden Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Geschäfte der Gesellschaft als Ganzes notwendig sind, im Wesentlichen getroffen werden:

  • Trifft der Alleingeschäftsführer alle grundlegenden Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen während seiner Tätigkeit in Deutschland, so ist die GmbH nach Maßgabe des Art 4 Abs 3 DBA Deutschland („Tie-Breaker-Regel“) in Deutschland ansässig.
  • Je mehr Entscheidungen in Österreich getroffen werden, umso höher ist das Risiko, dass die GmbH in Österreich steuerlich ansässig ist. Die Ansässigkeit in Österreich hat zur Folge, dass der Anwendungsbereich des Artikel 16(2) DBA Deutschland nicht erfüllt ist und das Recht zur Besteuerung der Einkünfte des Geschäftsführers je nach Ausgestaltung des konkreten Sachverhalts nach Maßgabe der Artikel 7, 14 oder 15 aufgeteilt werden muss.

Fazit

Bei grenzüberschreitenden Geschäftsführungsfunktionen – also sowohl Tätigkeit eines österreichischen Geschäftsführers bei einer deutschen GmbH als auch bei einem deutschen Geschäftsführer einer österreichischen GmbH – ist die Sonderbestimmung des Artikel 16 (2) des DBAs zwischen Österreich und Deutschland zu beachten.

Hiernach ist in einem ersten Schritt zu analysieren, in welchem Staat der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Gesellschaft liegt. Liegt dieser im anderen Staat, hat dieser Staat in der Folge auch das Besteuerungsrecht an den Geschäftsführungsfunktionen. Der jeweils andere Staat muss unter Progressionsvorbehalt die Einkünfte befreien (unabhängig von der Ansässigkeit des Geschäftsführers).

TPA Tipp: Es sollte in solchen Fällen möglichst genau dokumentiert werden, welche Tätigkeiten in Deutschland vor Ort erbracht werden, um den Ort der tatsächlichen Leitung klar nachweisen zu können.

Wenn Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung international tätiger Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder haben, kontaktieren Sie unsere Steuerexperten!

Autoren:

Iris Burgstaller
Gerald Kerbl
Elisabeth Pamperl
Gottfried Sulz
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