Zukunftssicherung § 3 Abs. 1 Z. 15a EStG

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  • #62653
    stwolfi
    Mitglied

    Liebe Forumgemeinde!

    Ich brauche eure Hilfe oder euren Rat, zumindest den einen oder anderen Tipp:

    Sachverhalt: 😕
    Ein Dienstgeber (Kleinbetrieb mit 4 Dienstnehmern) hat im Jahr 1996 eine Zukunftssicherung gem. § 3 Abs. 1 Z. 15a EStG für seine Dienstnehmer, genauer gesagt für seine im Betrieb beschäftigte Ehegattin, abgeschlossen. Es handelt sich dabei um eine Lebensversicherung. Damit nun nur seine Gattin in den Genuss dieser Zukunftssicherung kommt, wurde ihm damals vom Versicherungsvertreter der Abschluss einer Betriebsvereinbarung geraten.

    Es wurde damals eine Betriebsvereinbarung mit folgendem Inhalt verfasst:
    „Für meine Angestellten, die mindestens 1 Jahr in meinem Betrieb beschäftigt sind
    und die das 35. Lebensjahr vollendet haben, gewähre ich zur Absicherung ihres Lebensstandards im höheren Alter einen jährlichen Beitrag zu einer Lebensversicherung in der Höhe von öS 4.000,– (viertausend) pro Angestellten gem. § 3(1) Z 15 EStG (Zukunftssicherung) ab September 1996.“

    Soweit so gut, es wurde somit ein Kriterium geschaffen, wo nur eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern in den Genuss dieser Zukunftssicherung kommt. Nämlich jene, dass eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 1 Jahr und eine Vollendung des 35. Lebensjahres gefordert ist.

    Problem: 👿
    Nun – jahrelang gab es kein Problem damit. Bis jetzt. Derzeit läuft eine GPLA-Prüfung. Und der Prüfer bemängelt einen Punkt der Betriebsvereinbarung. Nämlich das Alter der Arbeitnehmer als Kriterium.
    Und bei Nachlesen meinerseits in der Fachliteratur „Die Lohnsteuer in Frage und Antwort von Sailer/Bernold/Mertens“ steht auf Seite 44 (Aktuelle Ausgabe = 2006) folgender Hinweis:
    „ Nicht begünstigt sind Maßnahmen, die sich auf Personen einer bestimmten Altersgruppe beziehen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Arbeitgeber die Aufwendungen allein oder zusätzlich für Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigungsdauer im Betrieb abhängig machen kann. Der Umstand, dass einer Anzahl von Personen eine Belohnung zugesprochen wird, führt noch nicht dazu, dass diese Personen als Gruppe anzusehen sind. Sofern der Arbeitgeber zwar allen Arbeitnehmern oder allen Arbeitnehmern einer bestimmten Gruppe eine Begünstigung anbietet, aber nicht alle Arbeitnehmer oder alle Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe von diesem Angebot Gebrauch machen, geht die Begünstigung hinsichtlich der annehmenden Arbeitnehmer nicht verloren (vgl WwGH 4.7.1985, 84/08/0006).“

    Aufgrund dieser Aussage und aufgrund der Tatsache, dass die Zukunftssicherungsmaßnahme wegen der Betriebsvereinbarung nicht den anderen Dienstnehmern (keiner ist über 35 Jahre alt) angeboten wurde, möchte der GPLA-Prüfer nun diese ursprünglich steuer- und sv-frei behandelten Versicherungsbeträge (jährlich EUR 300,00) nachversteuern bzw. –versichern (zumindest die letzten 3 Jahre).

    Eure Meinung dazu???!!! Wie könnte man dem im Nachhinein noch entkommen? Gibt’s irgendwelche Ideen oder Erfahrungen? 💡

    Vielen Dank im voraus für eure Ideen.

    Liebe Grüße
    Wolfi

    🙂 😛 😉

    #66813
    Rafael
    Teilnehmer

    Lieber stwolfi,

    also ehrlich gesagt hatte ich bereits beim Durchlesen der Schilderung ein bisschen Bauchweh und meine, dass die nun offenbar vom GPLA-Prüfer vertretene Rechtsansicht leider naheliegend und nur schwer zu entkräften ist. Zwar sind die „Angestellten“ durchaus eine anerkennenswerte Gruppe, allerdings ist die Einschränkung aufgrund des Lebensalters (35 Jahre) unzulässig und zerstört das Gruppenkriterium.

    Nachdem die Betriebsvereinbarung ja mittlerweile dem Prüfer auch schon vorgelegt wurde, ist es auch kaum möglich, nun nachträglich mit anderen Kriterien zu argumentieren, die möglicherweise auch nur auf die Ehegattin des Arbeitgebers zutreffen würden (zB Mindestbeschäftigungsdauer von mehreren Jahren???).

    Eine gute Idee fällt mir im Moment nicht ein. Sollte ich doch noch einen Gedankenblitz haben, werde ich mich sofort im Forum melden.

    Schönen Abend,
    Rafael

    #66820
    stwolfi
    Mitglied

    Hallo Rafael!

    Danke für deine Antwort. Ich kann dem von dir gesagten nur zustimmen.
    Aber vielleicht fällt dir – oder jemand anders – doch noch eine gute Idee ein?!

    Vorweg – vielen Dank im voraus für eure Hilfe.

    lg
    Wolfi
    🙂

    #66825
    Heidi
    Teilnehmer

    hallo

    ich weiß nicht, ob dir mein einfall was helfen kann. man könnte es ev. mit der argumentation probieren, das eigentlich unter 35 jahren, die DN lieber einen mtl. höheren nettobezug haben möchten, als bereits in eine zukunftssicherung zu investieren. daher wurde, vorab als beitrittsalter auch das überschreiten des 35 lj herangezogen. dies wäre aber nur mögich, wenn die dn über kv entlohnt werden.

    ansonsten, wünsche ich dir noch einen guten einfall, damit du die drohende nachzahlung abschmettern kannst.

    heidi

    #66827
    stwolfi
    Mitglied

    Danke Heidi,

    ein ähnlicher Gedanke ist uns auch schon gekommen. Mal sehen. 😆

    Eine Frage noch an die Forummitglieder:

    Anscheinend war das Alter als Kriterium früher zulässig (lt. Aussage eines uns bekannten Versicherungsmenschen). Weiß jemand drüber bescheid bzw. hat jemand irgendwelche Unterlagen bzw. Literaturhinweise?

    Danke im voraus.

    Liebe Grüße
    Wolfi

    🙂

    #66830
    Heidi
    Teilnehmer

    hallo wolfi!

    u. was wäre, wenn man von den DN nachträglich ein schreiben unterfertigen lässt, das sie die zukufntssicherung ablehen. datiert 1 jahr nach dem eintritt?

    lg heidi

    #66831
    Heidi
    Teilnehmer

    hallo wolfi!

    jetzt hab ich ganz vergessen, ich habe im orther buch 1999 nachgelesen u. dort steht „nicht begüngstigt sind maßnahmen die auf eine bestimmte altersgruppe bzw. leitende angestellte abstellt.

    lg heidi

    #66832
    stwolfi
    Mitglied

    Auch das ist eine Überlegung wert bzw. haben wir uns auch schon überlegt.
    Wobei der GPLA-Prüfer schon etwas skeptisch dreinschauen wird, wenn nachträglich (nach seiner Bemängelung der Betriebsvereinbarung) ein solches Schreiben nachgeschoben wird.

    Mal sehen, vielleicht fällt uns (oder euch) noch etwas dazu ein. Ein bißchen zappeln lassen wir den Prüfer schon noch. Soooo eilig haben wir es momentan nicht.

    Danke nochmals für deine Ideen.

    lg
    Wolfi

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