Vordienstzeitenanrechnung

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  • #62356
    Anonymous
    Teilnehmer

    Hallo – vielleicht kann mir jemand in dieser Causa
    weiterhelfen….

    ….DG will DN von einer anderen Firma abwerben. DN
    ist seit 1999 da dabei und will den erworbenen Abfertigungsanspruch nicht verlieren.

    Da DN ja nun ins neue Abferigungssystem fallen würde und es dazu keine freiwillige Vorzeitenanrechnung mehr gibt, käme nur eine Zusage einer vertraglich zugesicherten Abfertigung in Frage (PVInfo 02/2005)

    Dazu folgende Fragen:
    1.) Zusicherung vertragliche Abfertigung
    Gehe davon aus das diese Voll-Pflichtig (SV-Lst-DB-DZ-Kommst) zu behandeln ist und unbedingt ein Vermerk im Dienstvertrag stehen soll betreffend Höhe+Fälligkeit !

    2.)Gibt es sonst eine für DN+DG bestmögliche andere Lösung ?

    Danke !

    #66232
    Anonymous
    Teilnehmer

    Hallo Monika!

    Bezüglich Pflichtigkeit der vertraglichen Abfertigung habe ich für dich folgende Vorschläge:

    SV: Beitragsfrei gem. § 49/(3) Z.7 ASVG
    LSt: Da DN in der Abfertigung „NEU“ ist, ist keine Begünstigung nach § 67/(6) gegeben, daher pflichtig gemäß § 67/(1) und (2) EStG.
    DB, DZ und Kommunalsteuer: Da (für eine Steuerfreiheit) bei diesen Abgaben (siehe z.B. RZ 61 Komm.Steuer-Richtlinien) verlangt wird, dass ein Bezug gem. § 67/(6) EStG vorliegt, muss m.E. diese Abfertigung (leider) pflichtig behandelt werden.

    Eine bessere Lösung kann ich dir leider nicht anbieten; einziges Hintertürl wäre vielleicht beim Austritt einen Vergleich „vorzutäuschen“, denn da gibt’s einen Freibetrag von € 7.500,–, der mit 6% versteuert werden kann (dazu möchte ich dir aber nicht raten, da diese Vergleichszahlungen lt. Auskunft eines Kollegen [der Steuerprüfer ist] sehr genau unter die Lupe genommen werden).

    Bezüglich Vermerk im Dienstvertrag bin ich mit dir einer Meinung, dass das möglichst konkret geschrieben werden soll.

    Hoffe, dass ich dir ein wenig helfen konnte.
    LG Roland

    #66233
    Anonymous
    Teilnehmer

    Hallo Monika!

    Leider ist mir bei der Antwort ein Fehler unterlaufen -bitte entschuldige dieses Versehen.

    (Lohn-)Steuerlich gesehen ist die freiwillige Abfertigung ein Sonstiger Bezug gem. § 67/(10) EStG (lt. LV-Aktuell v. 01.12.05), und daher nach Tarif zu versteuern.

    Die geänderte Rechtsansicht ist leider an mir „vorübergegangen“.

    LG Roland

    #66234
    Anonymous
    Teilnehmer

    Hallo Monika!

    Es gibt noch eine Neuigkeit in bezug auf deine Abfertigung.

    Der VwGH hat in seinem Erkenntnis VwGH 2002/13/0017 vom 11.05.2005 festgestellt, dass Pensionsabfindungen bei Austritt kommunalsteuerfrei sind.
    Da auch die freiwillige Abfertigung den Charakter eines Austrittsbezugs aufweist, sollte diese Entscheidung auch für diese Bezugsart gültig sein.
    Die offizielle Bestätigung muss man aber noch abwarten.

    Zusammenfassend kann man jetzt für freiwillige Abfertigungen, die in Zeiten der Abfertigung „NEU“ fallen, folgendes feststellen (hoffentlich passt’s jetzt so):

    SV: Frei
    DB, DZ und Komm.St.: Frei
    LSt: pflichtig gem. § 67/(10)

    Daher ergibt sich für den DG gegenüber der „alten“ freiwilligen Abfertigung keine Veränderung, für den DN ist es aber bedeutend schlechter geworden.

    Hoffe, dass jetzt alle (Un)Klarheiten bereinigt sind!

    LG Roland

    #66235
    Anonymous
    Teilnehmer

    Lieber Roland,

    vielen,vielen Dank für deine Hilfe !

    P.S.
    SUPER! dein Engagement für dieses
    Forum.

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