Auslandsdienstreisen KV-Handel Tagsatz €26,40?

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  • #64192
    Martin
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    Liebe KollegInnen!

    Da die Auslandstagsätze im KV nicht geregelt, sonder nur empfohlen werden, stellt sich die Frage ob die Inlandssätze auch für Auslandsdienstreisen gelten.
    Dies hat arbeitsrechtliche (=Höhe des Taggelds) und steuerliche (Abrechnung nach lohngestaltender Vorschrift oder Legaldefinition) Folgen.

    In der Einleitung zum Kapitel Reisekosten- und Reiseaufwandentschädigung wird nicht getrennt auf Inlands- und Auslandsdienstreisen eingegangen. Deshalb sehe ich auch bei Auslandsdienstreisen den Anspruch, in Höhe des „Inlandstaggeldes“ (Absatz B) auch gegeben. D.h. wir haben eine Auslandsdienstreise nach lohngestaltender Vorschrift. Bei den Beträgen sind nur die unten genannten Beträge nach lohngestaltender Vorschrift, die übersteigenden Beträge sind nach Legaldefinition abzurechnen. Da die Dienstreisen ins Ausland i.d.R. weiter als 120 km entfernt sind, sollte es zu keinen Problemen bei Anwendung der Sätze nach RGV kommen. Lediglich bei wiederholten kleinen Auslandsreisen z.B. Wien-Bratislava könnte ein GPLA Prüfer die 5/15 Tage prüfen.

    Analog zu obiger Aussage wären dann auch die Auslandstage bei der 13-Tage Regel zu berücksichtigen da hier wieder nur „Dienstreisen an Kalendertagen“ beschrieben werden.

    Absatz D zu Auslandsdienstreisen: Dieser ist „ergänzend“, jedoch nicht „ersetzend“. Hier kann ich nicht erkennen, dass die Inlandssätze außer Kraft gesetzt werden. Somit gelten diese m.E. als „Grundanspruch“ weiter und sollten nicht unterschritten werden. Da jedoch immer ein Anspruch auf Auslagenersatz nach § 1014 ABGB besteht, könnte die Höhe der Auslandstagsätze zwischen dem Inlandstagsatz und dem nach Reisegebührenvorschrift zu Meinungsdifferenzen zwischen DN und DG kommen.

    Ich freue mich auf eine rege Diskussion!

    Beste Grüße

    Martin

    Zuerst einmal ein Auszug aus dem KV:

    XVI. REISEKOSTEN- UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG

    1. Begriff der Dienstreise:

    a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages den Dienstort gem. lit b) verlässt. Eine Dienstreise liegt auch vor, wenn der Angestellte zur Ausführung ei-nes ihm erteilten Auftrages die Betriebsstätte des Arbeitgebers verlässt, dabei jedoch am Dienstort (lit b.) bleibt. In diesem Falle erhält er nur dann ein Taggeld, wenn eine Betriebsvereinbarung dies vor-sieht. b) Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerhalb von Wien ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte, aber jedenfalls das Gemeindegebiet. Als Gemeindege-biet von Wien gelten die Bezirke 1 bis 23. c) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung.

    2. Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung Bei Dienstreisen ist dem Angestellten der durch die Dienstreise verursachte Aufwand zu entschädigen. Der Angestellte hat die jeweils kostengünstigste Variante der Reise zu wählen.

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    A. Reisekosten

    a) Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn werden die Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt. b) Bei Benützung der I. Klasse, von Luxuszügen und des Schlafwagens werden die jeweiligen Kosten nur dann ersetzt, wenn die Benützung auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung des Arbeitgebers erfolg-te. Liegt eine derartige Bewilligung nicht vor, werden die Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt. c) Bei Dienstreisen mit dem Autobus werden die tatsächlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt. d) Für die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen ist eine ausdrückliche Bewilligung des Arbeitgebers erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung werden die tatsächlich aufgelaufenen Kosten ersetzt. e) Für die Verwendung des Privat-Pkw des Angestellten bei einer Dienstreise ist eine ausdrückliche Bewil-ligung des Arbeitgebers erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung wird zur Abdeckung des durch die Haltung und Benützung des Pkw entstehenden Aufwandes ein Kilometergeld gewährt. Über das Kilometergeld hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche auf Reisekostenentschädigung. f) Das Kilometergeld im Sinne der lit. e) beträgt: Bei Personen- und Kombinationskraftwagen aa) bis 10.000 gefahrene km pro Kalenderjahr 0,42 Euro bb) von 10.001 bis 20.000 km 0,34 Euro cc) darüber 0,25 Euro je Fahrtkilometer Das niedrigere Kilometergeld gebührt jeweils ab dem Überschreiten der obigen Kilometergrenzen im jeweils laufenden Kalenderjahr. g) Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr an Stel-le des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden. Innerbetrieblich können auch andere Jahreszeiträume für die Berechnung des Kilometergeldes vereinbart werden. h) Das Kilometergeld ist entsprechend zu verringern, wenn ein Teil des Aufwandes (z.B. Treibstoff, Versi-cherungen, Reparatur) durch den Arbeitgeber getragen wird. Bei Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten Verteilerschlüssel Bedacht zu nehmen. i) Aus der Bewilligung im Sinne der lit. e) kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Privat-Pkw abgeleitet werden. Die Gewährung von Kilometergeld bedingt daher keinerlei Haftung des Arbeitge-bers für Schäden, die aus der Benützung des Pkw durch den Angestellten entstehen. j) Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw. beim Ausscheiden des Angestellten, zur Abrechnung vorzulegen ist. Die Abrechnung hat entweder nach jeder Dienstreise, monatlich oder in bestimmten Zeitabständen zu erfolgen. k) Die Reisezeit ist im Abschnitt VI dieses Kollektivvertrages geregelt.

    B. Reiseaufwandsentschädigung a) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält der Angestellte für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus dem Taggeld und dem Nächtigungsgeld. Die Reiseaufwandsentschädigung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes in der geltenden Fassung beträgt: Taggeld Nächtigungsgeld Tag- und Nächtigungsgeld Euro 26,40 Euro 15,00 Euro 41,40

    Wenn in einem Monat Dienstreisen an mehr als 12 Kalendertagen anfallen, so reduziert sich für jede Dienstreise ab dem 13. Kalendertag das Taggeld auf Euro 14,40 bzw. auf ein Zwölftel von Euro 14,40

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    je angefangene Stunde. Bei der Ermittlung der 12 Kalendertage bleiben Dienstreisen, die insgesamt nicht mehr als 3 Stunden dauern, außer Ansatz. c) Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise ver-bundenen persönlichen Aufwendungen des Angestellten einschließlich der Trinkgelder. Ein vom Arbeit-geber bezahltes Essen (außer dem Frühstück) führt zur Kürzung des Taggeldes um jeweils Euro 13,20. d) Dauert eine Dienstreise länger als 3 Stunden, so kann für jede angefangene Stunde 1/12 des vollen Taggeldes berechnet werden. Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft einschließlich der Kosten des Frühstücks. Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, Quartier bei-gestellt wird, die tatsächlichen Beherbergungskosten vergütet werden oder die Benützung des Schlaf-wagens bewilligt und die entsprechenden Kosten ersetzt werden. Tatsächliche Beherbergungskosten werden gegen Vorlage des Beleges nach den Grundsätzen der Ziffer 2 vergütet. f) Ist gelegentlich einer Dienstreise ein mehr als 28tägiger ununterbrochener Aufenthalt an einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag die gebührende Reiseaufwandsentschädigung gem.lit.b) um 25 %, wobei das Taggeld mindestens 14,40 Euro beträgt. g) Am 30. 6. 2001 bestehende günstigere betriebliche oder individuelle Vereinbarungen über die Höhe des Reisekostenersatzes (Taggeld und Kilometergeld) werden durch die mit 1. 7. 2001 in Kraft getre-tene Neuregelung nicht berührt.

    C. Teilnahme an Seminaren, Kursen, Informationsveranstaltungen und ähnlichem: Eine Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung entfällt bei Entsendung des Angestellten zu Veranstal-tungen (z.B. Seminaren, Kursen, Informationsveranstaltungen), sofern die mit der Teilnahme verbundenen Kosten im erforderlichen Ausmaß vom Arbeitgeber getragen werden.

    D. Dienstreisen außerhalb von Österreich: Dienstreisen außerhalb von Österreich bedürfen einer ausdrücklichen Bewilligung des Arbeitgebers. Die Entschädigung der Reisekosten und des Reiseaufwandes ist jeweils vor Antritt der Dienstreise besonders zu vereinbaren. Diese Regelung kann auch durch Betriebsvereinbarung getroffen werden. Es wird empfohlen, sich bei einer derartigen Vereinbarung an den Sätzen für Auslandsreisen des Einkommensteuergesetzes zu orientieren.


    § 1014 ABGB – Der Anspruch des DN auf Auslagenersatz:
    § 1014. Der Gewaltgeber ist verbunden, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand, selbst bei fehlgeschlagenem Erfolge, zu ersetzen, und ihm auf Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen auch einen angemessenen Vorschuß zu leisten; er muß ferner allen durch sein Verschulden entstandenen, oder mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden vergüten.

    #70297
    SchwarzSab
    Mitglied

    Hallo Martin,

    in den Kommentaren des KV‘ steht
    (* ab 01.01.2008: *) Auslandsdienstreisen:
    Bezüglich Auslandsdienstreisen enthält der KV keine Mindestsätze empfiehlt aber die Sätze nach Reisegebührenvorschrift (siehe Anlage 10). Seit 1.1.2008 gilt der selbe Stundenteiler wie für Inlandsdienstreisen (§ 26 Z 4 EStG).

    (* ab 01.01.2008: *) Folgende Sätze können gemäß den Reisegebührenvorschriften des Bundes (Verordnung BGBl. 493/1993 idF BGBl II Nr. 434/2001) steuerfrei angewendet werden.

    Gebührenstufe 3 (jeweils in Euro)

    Land Taggeld Nächtigungsgeld
    I.Europa
    Albanien 27,9 20,9
    Belarus 36,8 31,0
    Belgien 35,3 22,7
    Brüssel 41,4 32,0
    Bosnien-Herzegowina 31,0 23,3
    Bulgarien 31,0 22,7
    Dänemark 41,4 41,4
    Deutschland 35,3 27,9
    Grenzorte 30,7 18,1
    Estland 36,8 31,0
    Finnland 41,4 41,4
    Frankreich 32,7 24,0
    Paris, Straßburg 35,8 32,7
    Griechenland 28,6 23,3
    Großbritannien, Nordirland 36,8 36,4
    London 41,4 41,4
    Irland 36,8 33,1
    Island 37,9 31,4
    Italien 35,8 27,9
    Rom, Mailand 40,6 36,4
    Grenzorte 30,7 18,1
    Jugoslawien 31,0 23,3
    Kroatien 31,0 23,3
    Lettland 36,8 31,0
    Liechtenstein 30,7 18,1
    Litauen 36,8 31,0
    Luxemburg 35,3 22,7
    Malta 30,1 30,1
    Moldau 36,8 31,0
    Niederlande 35,3 27,9
    Norwegen 42,9 41,4
    Polen 32,7 25,1
    Portugal 27,9 22,7
    Rumänien 36,8 27,3
    Russische Föderation 36,8 31,0
    Moskau 40,6 31,0
    Schweden 42,9 41,4
    Schweiz 36,8 32,7
    Grenzorte 30,7 18,1
    Slowakei 27,9 15,9
    Pressburg 31,0 24,4
    Slowenien 31,0 23,3
    Grenzorte 27,9 15,9
    Spanien 34,2 30,5
    Tschechien 31,0 24,4
    Grenzorte 27,9 15,9
    Türkei 31,0 36,4
    Ukraine 36,8 31,0
    Ungarn 26,6 26,6
    II. Afrika
    Ägypten 37,9 41,4
    Südafrika 34,9 34,0
    III. Amerika
    Argentinien 33,1 47,3
    Brasilien 33,1 36,4
    Kanada 41,0 34,2
    Mexiko 41,0 36,4
    USA 52,3 42,9
    New York und Washington 65,4 51,0
    IV. Asien
    China 35,1 30,5
    Hongkong 46,4 37,9
    Indien 31,8 39,9
    Iran 37,1 29,0
    Israel 37,1 32,5
    Japan 65,6 42,9
    Korea, Republik 45,3 32,5
    Saudi-Arabien 54,1 37,5
    Singapur 43,6 44,7
    Budapest 31,0 26,6
    Grenzorte 26,6 18,1
    Zypern 28,6 30,5
    Taiwan 39,2 37,5
    Thailand 39,2 42,1
    V. Australien 47,3 39,9

    Auf jeden Fall keine Vermischung der Inlands- mit den Auslandsdiäten.

    lg sabine

    #70306
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Sabine!

    danke, für den beitrag.
    nur wie siehst du es: besteht der grundanspruch (inlandssatz) auch für auslandsreisen?
    ergänzend – oder ersetzend?

    schönes wochenende

    martin

    #70311
    SchwarzSab
    Mitglied

    hallo martin,

    ich würde das wirklich so sehen, dass der KV keinen Mindestsatz für Auslandsdienstreisen vorschreibt.

    D.h. die Sätze können zwischen Arbeitgeber & Arbeitnehmer vereinbart werden (wobei ich eine Vereinbarung für die komplette Firma für alle Mitarbeiter machne würde, damit nicht einer mehr und der andere weniger bekommt).

    Als Richtsätze bzw. auf jeden Fall als Obergrenze für die Steuerfreiheit sieht der KV die Sätze gemäß der Reisegebührenvorschrift des Bundes vor.

    Da hier jeder Satz über 26,40 Euro liegt kann natürlich auch vereinbart werden dass für Auslandssätze genau der gleiche Satz wie für Inlandssätze gezahlt wird.

    Die Auslandsdienstreisen sind für die Reduzierung des Satzes der Inlandsdienstreisen ab dem 13. Tag meiner Ansicht nach nicht mit zu berücksichtigen.

    lg sabine

    #70549
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe KollegInnen!

    Anfrage beim ÖGB, welcher die „Dienstnehmerseite“ des KV Handel verhandelt hat:

    Die 26,40 sind nur für Inlandsdienstreisen vorgesehen und erstrecken sich nicht auch auf Auslandsreisen.
    D.h. Legaldefiniton für Auslandsdienstreisen im Nahbereich.

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