Re:Zuschläge NAZ + MA während erw. Öffnungszeiten

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#66806
Roland
Teilnehmer

Hallo Verena!

Hatte unlängst in meinem Kurs eine ähnliche Diskussion mit einer Teilnehmerin (die hat ein ähnliches Problem) und habe mich daher in dieses Thema ‚eingelesen‘.

In Punkt VIII des KV’s für Handelsangestellte sind die Zuschläge für Normalarbeitszeit und Mehrarbeit während der erweiterten Öffnungszeiten geregelt.

Grundsätzlich wird für diese Zeiten eine Zeitgutschrift gewährt, die in Freizeit zu verbrauchen ist. Nur bei entsprechender Vereinbarung kann auch die Abgeltung durch Bezahlung erfolgen, z.B. wenn eine Betriebsvereinbarung existiert, die eine Einzelvereinbarung zur Festlegung der Form der Abgeltung ermächtigt.

Ein Auszug aus dem KV-Text:

Punkt 3 (zusammengefasst):
Existiert eine Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung, dann gelten Punkt 4. und 5.

Punkt 4.
Erfolgt der Ausgleich der Zeitgutschrift in Form eines ganzen arbeitsfreien Tages derart, dass eine ununterbrochene Freizeit gewährleistet ist, die die wöchentliche Ruhezeit oder eine Feiertagsruhe einschließt, so beträgt diese Zeitgutschrift für Arbeitsleistungen von Mo. – Fr. von 18.30 bis 20.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 und 18.00 Uhr 30% (= 18 Minuten) je tatsächlich geleisteter Normalarbeits- bzw. Mehrarbeitsstunde.

Punkt 5.
Erfolgt der Ausgleich der Zeitgutschrift in Form eines ganzen arbeitsfreien Tages, so beträgt diese Zeitgutschrift für Arbeitsleistungen von Mo. – Fr. zwischen 18.30 bis 20.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 und 18.00 Uhr 50% (= 30 Minuten) je tatsächlich geleisteter Normalarbeits- bzw. Mehrarbeitsstunde. Diese Zeitgutschrift kann auch in Zusammenhang mit vereinbartem Zeitausgleich für geleistete Mehr- und Überstunden konsumiert werden.

Punkt 6.
Können vereinbarte Zeitgutschriften gem. den Ziffern 4 und 5 wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr verbraucht werden, sind diese in der Höhe der jeweiligen Zeitgutschriften zu bezahlen. Zur Berechnung ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.

Punkt 7.
Bei jeder anderen Form des Ausgleiches durch Zeitgutschrift beträgt dieselbe
a) von Mo. – Fr. zwischen 18.30 und 20.00 Uhr 70% (= 42 min.)
b) von Mo. – Fr. ab 20.00 Uhr 100% (= 60 min.)
c) am Samstag zwischen 13.00 und 18.00 Uhr 50% (= 30 min.)
der in diesen Zeiträumen tatsächlich geleisteten Normalarbeits- bzw. Mehrarbeitsstunden.



Es ist korrekt, dass dieser KV-Abschnitt nicht für Angestellte gilt, mit denen eine Arbeitsleistung auschließlich an Samstagen vereinbart ist (gemäß Punkt 12 in diesem KV-Abschnitt).

Für jede andere Art der Teilzeitbeschäftigung gilt dieser Abschnitt und daher sind o.a. Zuschläge (weil ja die Zuschläge für Normalarbeitszeit bzw. Mehrarbeit vorgesehen sind) auch für diese AN-Gruppe zu gewähren (ANSPRUCH)!

Hoffe, damit einen guten Überblick gegeben zu haben.

Liebe Grüße