Re:Zukunftssicherung

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#68007
Roland
Teilnehmer

Hallo Sylvia!

Habe kürzlich wieder in den LST-RL geschmökert und doch noch etwas Passendes für dich gefunden:

RZ 76:
Unter Gruppen von Arbeitnehmern sind zB Großgruppen wie alle Arbeiter, alle Angestellten, Schichtarbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie zB Chauffeure, Monteure, Innendienst bzw. Außendienstmitarbeiter, gesamtes kaufmännisches oder technisches Personal, Verkaufspersonal, alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten
Anzahl von Jahren zu verstehen. Trifft ein Gruppenmerkmal nur auf einen Arbeitnehmer zu, stellt auch dieser einen Arbeitnehmer einer Gruppe im obigen Sinne dar. Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein (vgl. VwGH 5.5.1982, 3003/80; VwGH 18.10.1995, 95/13/0062). Die leitenden Angestellten eines Unternehmens sind daher keine Gruppe.
usw.

Somit ändert sich aber auch nichts an meiner Einschätzung.
Vielleicht wäre noch denkbar, dass auch jene AN eine Gruppe von AN bilden, die einen Eintritt vor (DATUM) haben –> schriftliche Anfrage gem. § 90 EStG an die Finanz richten!

Schöne Grüße