Re:Zukunftssicherung

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#67919
Roland
Teilnehmer

Hallo!

Lt. RZ 81a bzw. 83 LST-RL:

Keine Steuerfreiheit liegt vor, wenn dem Arbeitgeber Beträge mit der Auflage, sie als Arbeitnehmerbeiträge an die Pensionskasse zu überweisen, gezahlt werden oder bisher regelmäßig vom Arbeitnehmer geleistete Beiträge zukünftig durch den Arbeitgeber übernommen werden.

Wenn sich der DN jetzt seine z.B. Er- und Ablebensversicherung selbst einzahlt, sind das Sonderausgaben, im L1 in der KZ 455 einzutragen (= Topf-Sonderausgabe, wird nur zu einem Viertel steuerlich wirksam innerhalb der Höchstgrenzen).

Schöne Grüße