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7. August 2007 um 8:10 Uhr
#68457
Martin
Teilnehmer
Hallo Roman!
In den Erläuterungen zum AZG bei § 19 e steht folgendes:
6. Wurde ds Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet, ist der Verbrauch eines Zeitguthabens während der Kündigungsfrist ebenfalls von der Zustimmung des Arbeitnehmers abhängig. Eine einseitige Anordnung (wie beim Urlaub) ist nicht möglich.
Pass auch auf § 19 e (2) auf, ob das Zeitguthaben (Mehrstunden) mit einem 50 %igen Zuschlag ausbezahlt werden muß.