Re:Wohnungsvermietung – Kommunalsteuer

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#66949
Roland
Teilnehmer

Hallo Wolfi!

Erfahrung habe ich zwar damit nicht, aber ich möchte trotzdem ein Statement abgeben.

Lt. Ortner: PV in der Praxis (2006) Seite 1046 knüpft das Kommunalsteuergesetz nicht an den Gewerbebetrieb des § 23 EStG an, sondern an den Unternehmens- und Unternehmerbegriff im Sinn des § 2 Abs. 1 UStG. Der Kreis der steuerpflichtigen Unternehmen kann sich grundsätzlich auf alle Einkunftsarten des EStG mit Ausnahme der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erstrecken.

Nachfolgend o.a. Paragraph:
§ 2. (1) UStG: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Damit ist mE die Wohnung eine Betriebsstätte im Sinne des KommStG, da sie eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung darstellt, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient.

Daher hat mE der Prüfer in dieser Hinsicht Recht, weil eben in dieser „alten“ Regelung die Begünstigung nur für eine einzige Betriebsstätte gegolten hat.
Kritisch für die Ansicht des Prüfers könnte höchstens sein, dass in dieser 2. Betriebsstätte kein Arbeitnehmer eingesetzt wurde! 😕

Dazu vielleicht eine relevante Entscheidung:

Miethäuser als Betriebsstätten (§ 9 KommStG)

Zwei räumlich getrennte Mietgebäude, bei denen jeweils ein Hausbesorger angestellt ist, stellen zwei getrennte Betriebsstätten dar. Hat der Unternehmer aber zwei Betriebsstätten, dann steht ihm der monatliche Freibetrag von 15.000 S nicht zu. Damit ist Kommunalsteuer zu entrichten (VwGH 28. 3. 2001, 96/13/0018).
Anmerkung: In diesem Urteil wird auch der Text von Ortner absolut bestätigt.

Liebe Grüße (auch wenn’s jetzt traurige Smilies sind) 😥