Re:Verlegung Firmensitz – Unzumutbarkeit Übersiedlung

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Martin
Teilnehmer

Nachtrag:

Bei unseren deutschen Nachbarn ist die Unzumutbarkeit der Distanz für eine Übersiedlung folgendermaßen beschrieben:

LAG Hessen: Verlagerung des Arbeitsortes
Verlegt der Arbeitgeber die gesamte Betriebsstätte an einen anderen Ort, hat er die individualvertraglichen Grenzen hinsichtlich des Orts der Arbeitsleistung zu beachten. Bei einer Entfernung zwischen alter und neuer Betriebsstätte von 270 Kilometern gibt es keine allgemeine Folgepflicht des Arbeitnehmers und keine entsprechende Weisungsbefugnis des Arbeitgebers, so das LAG Hessen.

Eine mittlerweile gekündigte Arbeitnehmerin hatte sich nach Rückkehr aus der Elternzeit geweigert die Arbeit in der verlagerten Betriebsstätte aufzunehmen und erfolgreich auf vertragsgemäße Vergütung geklagt. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist die Klägerin nicht zur Arbeitsleistung in der neuen Betriebsstätte verpflichtet gewesen (LAG Hessen, Urt. v. 14.06.2007 – 11 Sa 296/06).

Ob sich die österreichische Judikatur auch in diese Richtung bewegt?

Martin ❓