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Hallo Ulli!
Hier ein Auszug aus dem ABGB:
http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_abgb01.htm
§ 879. (1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Somit sehe ich nur „freiwilliges Arbeiten“ möglich.
Weiters stellt sich die Frage, inwieweit das Arbeiten vom Arbeitsinspektorat mit Sanktionen belegt werden kann.
Das natürlich nur dann, wenn der Arb.Inspektor davon erfährt… 😉
Hier könnte man weiter diskutieren, ob (natürlich veboten…) zwei Mal die Zeitaufzeichnungen geführt werden.
1 x für Steuer – Feiertagszuschläge
1 x für Arbeitsinspektor ohne Feiertagsarbeit
Hierfür habe ich natürlich keine praktische Erfahrung!