Re:Unbezahlter Urlaub nach Karenz

#66975
Roland
Teilnehmer

Hallo dobibeda!

Es handelt sich tatsächlich um die Vereinbarung eines unbezahlten Urlaubs.

Dieser Vorgang birgt ein paar Gefahren für den Dienstgeber:
Die Zeiten eines unbez. Urlaubs werden nämlich für alle dienstzeitenabhängigen Ansprüch voll angerechnet (OGH 15.3.1989, 9 ObA 268/88), soweit diesbezüglich keine andere Vereinbarung dazu getroffen wurde (OGH 8.9.2005, 8 ObA 47/05b).
Bitte auch nicht übersehen, dass in dieser (unbedingt schriftlichen!) Vereinbarung auch eine Aliquotierung des Urlaubs (möglich, da von der DN beantragt) und der Sonderzahlungen (Vorsicht: eventuelle kv-liche Regelungen beachten, der könnte vorsehen, dass auch während entgeltfreier Zeiten ein Anspruch besteht!) vereinbart wird.

Für die Dienstnehmerin bestehen folgende Gefahren:
– der Bestandsschutz geht verloren (einen Hinweis dazu würde ich in die Vereinbarung hineinschreiben)
– wenn die DN nach dem UU nicht wieder eintreten will, geht der Anspruch auf (die halbe) Abfertigung verloren.

– Bei Wiedereintritt zu den ‚alten‘ Bedingungen bleiben natürlich alle Ansprüche gewahrt.
– Die DN kann aber z.B. auch in Elternteilzeit gehen, sofern die üblichen Voraussetzungen zutreffen (3-monatige Ankündigungsfrist).

Wenn ihr aber die DN nach dem UU nicht mehr beschäftigen wollt, müsst ihr die Kündigung aussprechen –> Anspruch auf volle Abfertigung ist gegeben.

So, hoffentlich habe ich jetzt nichts übersehen, vielleicht weiß noch jemand etwas dazu.

LG

Roland Pühringer

P.S. Bitte beachte dazu auch das Vetragsmuster im neuen großen Ortner auf Seite 651.
Der Smily da oben soll heißen: 268/88