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22. Oktober 2006 um 11:57 Uhr
#67560
Teilnehmer
Liebe Daniela!
Wie Du es schilderst, sollte einer Aufrollung nichts im Wege stehen.
Da sie noch nicht ausbezahlt wurde, kann auch ein gutgläubiger Verbrauch nicht angenommen werden.
Da Du bei der Aufrollung auch die Lohnsteuer richtig stellst, sehe ich hier keinen Grund für eine Rückforderung.
Eine Arbeitnehmerveranlagung kann der Rechtsnachfolger durchführen.
Wenn Du willst, kannst Du einen rollenden Jahresausgleich machen, so werden die Einkommensspitzen im Kalenderjahr für die Lohnsteuer geglättet.