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9. November 2006 um 21:36 Uhr
#67627
Teilnehmer
Hallo tomtom,
ich hatte während meiner aktiven Zeit denselben „Streit“ mit meiner Kollegin. Wir haben das Problem damals folgendermaßen gelöst:
§ 68/(6) EStG spricht von zusammenhängende ARBEITSZEITEN von mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen.
Daher haben wir bei einer Konstellation, wie du sie beschrieben hast, die ÜZ steuerfrei gestellt; ich bin eigentlich überzeugt davon, dass diese Auslegung haltbar ist.
Liebe Grüße