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2. Mai 2006 um 21:43 Uhr
#66742
Roland
Teilnehmer
Hallo Andrea!
1. SV: Bezüge, die bei oder nach Beendigung des DV im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen anfallen, unterliegen nicht der Beitragspflicht zur SV.
2. LSt: Wir befinden uns im § 67 Abs. 8 lit. f
Am besten lest du dir dazu die LSt-RL RZ 1114a – 1114e durch. Da müsstest du eigentlich die Lösung für dein Anliegen finden.
Liebe Grüße