Re:Rückzahlung Urlaub – Darstellung am L 16

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#68120
Roland
Teilnehmer

Hallo RN!

Ich habe mir eingebildet, irgendwo einmal ein Beispiel darüber gesehen zu haben, wie man das am L 16 abwickelt.
Leider habe ich es nicht mehr gefunden!
Aber einen Hinweis darauf habe ich trotzdem:

RZ 319 aus den LSt-RL:
Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Die Erstattung (Rückzahlung) von steuerfreien bzw. nicht steuerbaren Einnahmen ist im Hinblick auf § 20 Abs. 2 EStG 1988 grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Bei der Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, welche vorerst durch den Arbeitgeber getragen wurden und vom Arbeitnehmer auf Grund dienstvertraglicher Regelungen anlässlich der (vorzeitigen) Beendigung des Dienstverhältnisses zu refundieren sind, handelt es sich im Zeitpunkt der Rückzahlung um Werbungskosten. Auch die Rückzahlung von steuerpflichtigen Einnahmen, die mit festen Steuersätzen (§ 67 EStG 1988, § 69 EStG 1988, § 70 EStG 1988) besteuert wurden, ist zum laufenden Tarif als Werbungskosten zu berücksichtigen. Erfolgt die Erstattung (Rückzahlung) im Rahmen eines aufrechten Dienstverhältnisses, so hat der Arbeitgeber die rückerstatteten
Beträge bei der Abrechnung des laufenden Arbeitslohnes zu berücksichtigen und in voller Höhe in den Lohnzettel unter „sonstige steuerfreie Bezüge“ (KZ 243) aufzunehmen. Erfolgt die Rückzahlung (Erstattung) nach Beendigung des Dienstverhältnisses an einen früheren
Arbeitgeber, so kann die Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung durch das FA erfolgen. Die Berücksichtigung erfolgt in beiden Fällen ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale (§ 16 Abs. 3 EStG 1988).

RZ 319a:
Die Rückerstattung von Urlaubsentgelt gemäß § 10 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976 idgF, ist als Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 zu berücksichtigen. Abzugsfähig sind die vom Arbeitgeber tatsächlich rückgeforderten und einbehaltenen Beträge.

Also, zusammengefasst würde für mich das so aussehen:
In der KZ 210 bleibt alles wie gehabt stehen (d. h. keine Kürzung um die Rückerstattung des UE!)
Dafür wird in der Zeile „Sonstige steuerfreie Bezüge“ der Rückerstattungsbetrag eingetragen (KZ 243), so dass in der „wichtigen“ KZ 245 (steuerpflichtige Bezüge) der verminderte Betrag zum Tragen kommt.

Hoffe, damit weitergeholfen zu haben und wünsche noch einen schönen Abend und Frohe Ostern!

LG