Re:Reisekosten Chem. Industrie

Startseite Foren Dienstreise Reisekosten – Chemische Industrie Re:Reisekosten Chem. Industrie

#68968
Roland
Teilnehmer

Hallo!

Danke, IT-Techniker für deinen Input!
Die KV-Texte sind in der Metallindustrie und in der Chem. Industrie doch unterschiedlich, führen aber dann trotzdem zum selben Ergebnis (Erläuterung: In der chem. Industrie findet sich das Wort „vorübergehend“ beim Verlassen des Dienstortes nicht!).
Ich bin nämlich in den LSt-RL fündig geworden und stelle die relevanten RZ hier herein:

735a
Regelt eine lohngestaltende Vorschrift, dass für bestimmte Personengruppen die Bestimmungen betreffend Tages- und Nächtigungsgelder dann keine Anwendung finden, wenn mit ihnen entweder einvernehmlich ein Pauschalsatz für Reiseaufwandsentschädigungen oder ein Entgelt vereinbart ist, in dem
Reiseaufwandsentschädigungen bereits abgegolten sind, ergibt sich kein Anspruch auf Tagesgelder aus der lohngestaltenden Vorschrift. Ausbezahlte Tagesgelder sind daher nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Legaldefinition steuerfrei.
Besteht nach dem Wortlaut einer lohngestaltenden Vorschrift Anspruch auf eine individuelle Vereinbarung einer Reiseaufwandsentschädigung, wobei bestimmte Mindestsätze nicht unterschritten werden dürfen, dann bleiben die in der lohngestaltenden Vorschrift geregelten Mindestsätze, soweit sie die im § 26 Z 4 EStG 1988 vorgesehenen Sätze nicht übersteigen, steuerfrei. Werden höhere Entschädigungen vereinbart, besteht zwar ein Anspruch auf Grund dieser Vereinbarung, nicht jedoch auf Grund der lohngestaltenden Vorschrift. Beträge, die über den Mindestsätzen liegen, sind daher nur im Rahmen der Legaldefinition steuerfrei.
735b
Laut Rechtsprechung des OGH (Urteil vom 14.3.2001, 9 ObA 310/00d) verlassen Reisende oder Vertreter den Dienstort nicht nur vorübergehend, sondern ständig. Wenn der Dienstreisebegriff auf das vorübergehende Verlassen des Dienstortes abstellt, liegt demnach
für Reisende oder Vertretende überhaupt keine Dienstreise vor.
Die OGH-Rechtsprechung zum Handelskollektivvertrag ist grundsätzlich auch auf andere derartige Kollektivverträge anzuwenden. Für Reisende oder Vertreter, die anderen Kollektivverträgen unterliegen, die in Zusammenhang mit Dienstreiseregelungen für Reisende oder Vertreter noch den Passus „vorübergehend“ enthalten, wird jedoch bis
31.12.2007 die bisherige Verwaltungspraxis beibehalten, um diese Kollektivverträge abändern zu können. Ab 1.1.2008 wird der Rechtsprechung des OGH gefolgt werden.

Jetzt gibt es allerdings noch eine Neuregelung bezüglich der „Verwaltungspraxis“ (siehe PV-Info 1/2008):

Frage 1:
In verschiedenen Kollektivverträgen stellt der Reisekostenanspruch auf das vorübergehende Verlassen des Dienstortes ab. Laut Rechtsprechung des OGH könnte diese Formulierung „vorübergehendes Verlassen“ bedeuten, dass Personen, die den Dienstort nicht nur vorübergehend verlassen, keinen Anspruch auf Tagesgeld hätten und damit auch keine Steuerfreiheit iSd § 3 Abs 1 Z 16b EStG gegeben wäre.
Ebenso könnte ein Anspruch auf Tagesgeld bei Fahrtätigkeit in einem bestimmten Bereich (Gebiet) verneint werden, weil der Bereich als Tätigkeitsort angesehen wird. Wie ist ab 1. 1. 2008 in diesen Fällen vorzugehen?

Antwort:
Nach der derzeitigen Fassung der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2002 wird in diesen Fällen ein Anspruch auf Tagesgeld unterstellt. Zur Klarstellung des Anspruchs auf Tagesgeld in den Kollektivverträgen (zur Sanierung der entsprechenden Formulierungen) wurde eine Frist bis 31. 12. 2007 eingeräumt. Angesichts der Unsicherheit im Zusammenhang mit der Neuregelung der Reisekosten war den Kollektivvertragspartnern eine kurzfristige Umstellung der Kollektivverträge nicht möglich. Darüber hinaus bestehen verschiedene Auffassungen, wie das Wort „vorübergehend“ auszulegen ist. Die Übergangsregelung in den Randzahlen 735b und 735c der LStR 2002 zur Umstellung der Kollektivverträge wird daher bis 31. 12. 2009 verlängert.

Das alles hilft aber dir, lieber asdf, gar nichts, weil meines Erachtens RZ 735a einer Begünstigung entgegenspricht.
Eigentlich hätte dieser Umstand bei den Beitragsprüfungen schon aufkommen müssen ❗ ❓
Aber um hier wirklich sicherzugehen, rate ich dir nochmals zur schriftlichen Anfrage an die Finanz.

LG