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4. Oktober 2009 um 23:05 Uhr
#70993
Teilnehmer
Hallo Claudia, lieber Martin!
Hier handelt es sich jedoch unzweifelhaft um einen „überaliquot“ konsumierten Urlaub und um keinen „Urlaubsvorgriff“ ins nächste Urlaubsjahr.
Somit keine Chance zur Rückverrechnung.
Und ob die Vereinbarung über die Rückverrechnung eines Vorgriffs hält, ist nach meinem Dafürhalten auch nicht sicher! OGH 22. 11. 2000, 9 Ob A 235/00 z
LG
Roland
