Re:Re: Zusammenlegung der Exekution!

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#70496
Roland
Teilnehmer

Hallo naty!

Auch wenn der Gatte bei derselben Firma angestellt ist, ist mE diese Art der Zusammenrechnung nicht möglich.

Hier eine Kopie des besagten Paragraphen aus der Exekutionsordnung:

§ 292(3) EO: Bei der Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner sind die unpfändbaren Grundbeträge in erster Linie für die Forderung zu gewähren, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht hat den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat.

Es geht hier eindeutig um Forderung des AN gegen MEHRERE DRITTSCHULDNER (=AG).

Echt spannende Geschichte.
Mehr kann ich leider auch nicht tun, aber wie gesagt würde ich als DN die AK kontaktieren.

LG