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7. Mai 2010 um 11:05 Uhr
#71595
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Gemäß Art 12 Abs 1 der VO (EG) 883/2004 unterliegt der entsandte Arbeitnehmer weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften, sofern die voraussichtliche Dauer der Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und der Arbeitnehmer nicht eine andere Person ablöst.
