Re:Re: Wieviele Unterhaltsberechtigte bei welcher Exekution??

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Roland
Teilnehmer

Hallo Natascha,

es ist im Prinzip so wie immer vorzugehen.

Es ist ein „normales“ Existenzminimum zu ermitteln (mit 3 Unterhaltsberechtigten – sollte es nicht noch sonstige „Unterhaltsberechtigte“ geben).
Dann ein „Unterhaltsexistenzminimum“ (lediglich mit 1 Unterhaltsberechtigten = Tochter „Anna“ berechnet) mit lediglich „75 %“.
Die Differenz zwischen den beiden Existenminima bildet die „Unterhaltsmasse“ – steht den Unterhaltsgläubigern exklusiv zur Verfügung.
Das Unterhaltsexistenzminimum gehört dem DN.
Der Unterschied zwischen dem „Netto“ und dem „normalen“ Existenzminimum ist nach dem Rang zu befriedigen – also primär für das 1. Kind „Maria“.

Dass es hier noch verschiedene Konstellationen geben kann ist klar – da müsste man aber sämltiche Daten kennen.

LG