Re:Re: Wartefrist sonderzahlungen in saisonbetrieben

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Roland
Teilnehmer

Hallo Angelina!

Dazu ein Auszug aus der Fachliteratur „PV im Gastgewerbe und Hotellerie“:

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie, 142-153

11.2. Die Jahresremuneration in Gastgewerbe und Hotellerie
Beide Kollektivverträge gehen von einer Jahresremuneration aus und trennen begrifflich nicht zwischen Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration. Die Auszahlung ist allerdings in zwei Hälften vorgesehen. Die erste Hälfte hat bei Urlaubsantritt und die zweite Hälfte mit der Novemberzahlung, spätestens jedoch bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zu erfolgen.

Bezüglich des erstmaligen Anspruchs auf die Jahresremuneration bestehen unterschiedliche Regelungen in den beiden Kollektivverträgen.

Für Angestellte gilt:

Angestellte haben ab Eintritt ohne Wartezeit Anspruch auf die Jahresremuneration.

Für ArbeiterInnen gilt:

ArbeiterInnen haben Anspruch auf die Jahresremuneration, sofern sie mindestens zwei Monate ununterbrochen im selben Betrieb beschäftigt sind.

Hat ein Arbeiter in einem Saisonbetrieb die Wartezeit nicht erfüllt, ist die zurückgelegte Zeit nach einer Wiederaufnahme der Saisonbeschäftigung im selben Betrieb für die Entstehung des Anspruchs anzurechnen.

Beispiel:
● Saisonbetrieb vom 1.5. bis 31.10. jeden Jahres

● Eintritt einer Küchenhilfe am 1.10. des Vorjahres

● Austritt am 31.10. des Vorjahres

● Wiedereintritt am 1.5. des laufenden Jahres

● Austritt am 31.5. des laufenden Jahres

Lösung:
Aufgrund der verpflichtenden Anrechnung der Dienstzeit des Vorjahres steht die Jahresremuneration entsprechend den sonstigen kollektivvertraglichen Regelungen für das 2. Dienstverhältnis zu.

Wird bei laufendem Dienstverhältnis die Wartezeit innerhalb des ersten Kalenderjahres nicht erreicht, ist der aliquote Teil der Jahresremuneration im zweiten Kalenderjahr auszuzahlen. Die Auszahlung hat im Monat der Vollendung der Wartefrist zu erfolgen.

Abgabenrechtlich (→ 11.3.) ist durch diese Regelung des Kollektivvertrages die Fälligkeit erst zum Zeitpunkt der Auszahlung gegeben. Es handelt sich daher um keine Nachzahlung.

Beispiel:
● Arbeiter, Eintritt am 1.12. des Vorjahres

● laufende ganzjährige Beschäftigung

Die aliquote Jahresremuneration des Vorjahres ist am 31.1. des laufenden Jahres zu zahlen und abgabenrechtlich dem Jänner zuzuordnen.

Liebe Grüße