Re:Re: vorzeitiger Mutterschutz

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#72641
Roland
Teilnehmer

Hallo Sabine!

Nein, das geht leider anders:

Siehe dazu § 7 Abs. 4 BMSVG:

(4) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Arbeitnehmerin bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Abs. 1 Z 3 ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen.

Also bitte die 3 Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 heranziehen (SZ nicht vergessen)!

LG