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16. April 2008 um 16:54 Uhr
#69173
Kathrin
Teilnehmer
Falls es jemanden interessiert:
lt. Aussage der Wirtschaftskammer (Lehrlingsstelle) hat ein Lehrling KEINE Kündigungsfristen bei vorzeitiger Auflösung zu beachten. Das bedeutet: wenn alle anderen Voraussetzungen für eine rechtswirksame Lösung erfüllt sind, gilt der Tag der schriftlichen Übermittlung der vorzeitigen Auflösung als Abmeldungsdatum.