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Hallo!
Habe keine Judikatur gefunden aber mit Kollegen und GPLA Prüfer gesprochen.
In der Tat sind Vorstände keine Dienstnehmer,
sie haben aber Anspruch auf Ihre Vergütung so lange, als kein rechtgültiger Verzicht erfolgt ist.
Das sollte durch einen neuen Anstellungsvertrag, welcher den Aufsichtsrat passiert, geschehen.
Denn: Was geschieht, wenn es sich der Vorstand anders überlegt und wieder den vollen Bezug fordert.
Hat er einen Anspruch? Wenn dies nicht eindeutig geregelt ist, hast Du das Anspruchsprinzip und eine eventuelle Nachzahlung.
Der Einwand, Verträge können auch mündlich, telefonisch oder konkludent geschlossen werden, würde im Zuge einer GPLA äußerst kritisch geprüft werden.
Dem Prüfer hinterher ein Gschicht´l vom münlichen Verzicht im Zuge einer Aufsichtsratssitzung zu erzählen ist unglaubwürdig.
Nebenbei sollte dies auch im Protokoll vermerkt sein. (Außer bei der BAxxx Bank. 😉
Da meine Recherche nur auf mündliche Info´s beruht, und keine schriftliche Lehrmeinung vertritt:
Sollte jemand eine andere Rechtsmeinung kennen, bitte um ein Posting.