Re:Re: Vordienstzeiten für das Urlaubsausmaß

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Anonymous
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1. § 3 Abs 2 Z 1 Urlaubsgesetz stellt für die Anrechnung auf die in einem Arbeitsverhältnis im Inland zugebrachte, zumindest 6-monatige Dienstzeit ab. Eine Mindestgrenze für das Beschäftigungsausmaß (so wie zB für die Kündigungsbestimmungen nach § 20 Angestelltengesetz) sieht das Urlaubsgesetz nicht vor!!!
2. Zeiten einer ehrenamtlichen Tätigkeit fallen im Regelfall unter keine der Anrechnungsbestimmungen des § 3 Abs 2 Urlaubsgesetzes (insbesondere sind Z 1 Arbeitsverhältnis, Z 5 Tätigkeit als Entwicklungshelfer, Z 6 mindestens 6-monatige selbständige Erwerbstätigkeit im Regelfall nicht anwendbar).
3. Ob ein freiwilliges soziales Jahr angerechnet wird, hängt von der rechtlichen Ausgestaltung der Praktikumsverträge im Einzelfall ab. In der Praxis wird häufig ein Dienstverhältnis zwischen der vermittelnden Sozialorganisation und der das freiwillige Sozialjahr absolvierenden Person geschlossen. Diesfalls ist eine Anrechnung für das Urlaubsrecht gemäß § 3 Abs 2 Z 1 Urlaubsgesetz zu bejahen.
4. Auch wenn die Gesetzesformulierung im § 3 Abs 2 Z 3 Urlaubsgesetz nicht ganz eindeutig ist, ist davon auszugehen, dass nur TATSÄCHLICHE Hochschulzeiten (und diese mit 5 Jahren begrenzt) anzurechnen sind. Die Anrechnung bloß „fiktiver“ Studienzeiten bei einem sehr schnellen Studienabschluss ist daher nicht geboten. Natürlich ist eine derartige Anrechnung, wenn sie auch nicht zwingend ist, dienstvertraglich möglich, da man Dienstnehmer arbeitsrechtlich natürlich günstiger stellen darf (Günstigkeitsprinzip!).
5. Da das Urlaubsgesetz nicht näher unterscheidet, sind unseres Erachtens auch Bachelor- und Master-Studien grundsätzlich als Studium anrechenbar.