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24. November 2010 um 17:32 Uhr
#72149
Roland
Teilnehmer
Hallo Andrea!
Ich sehe diese „Zulage“ als Sonntagszuschlag, der gem. § 68/1 zu behandeln wäre.
Die SFN-Zuschläge können sogar freiwillig gewährt werden, ohne dass die Steuerfreiheit gefährdet wäre (siehe dazu auch „großer“ Ortner) RZ 328, Stand 1.1.2o1o).
Es handelt sich dabei um keinen Überstundenzuschlag, somit scheidet die Behandlung (sofern § 68/1 ausgeschöpft ist) nach § 68/2 leider aus (siehe RZ 1147 LSt-RL).
LG