Re:Re: Vergleichszahlung

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#66393
Anonymous
Teilnehmer

Hallo Ulrike!

Meines Erachtens ist das kein ‚Vergleich‘, weil es ja nicht um strittige Ansprüche aus der Vergangenheit geht.

Daher würde ich das Modell ‚freiwillige Abfertigung‘ wählen. In der RZ 1087 LST-RL steht: „Sonst. Bezüge gem. § 67/(6) müssen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen und durch die Beendigung des Dienstverhältnisses verursacht sein……Freiwillige Abfertigungen und dgl. können auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses steuerbegünstigt behandelt werden, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt (spätestens 12 Monate nach Beendigung des DV) anfallen.“

Somit sollte hoffentlich alles klar sein:
SV: Beitragsfrei gem. § 49/(3) Z. 7
LSt: Sonst. Bezug gem. § 67/(6)
DB, DZ und Komm.St.: Frei

LG Roland