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19. Oktober 2010 um 22:00 Uhr
#72032
Roland
Teilnehmer
Hallo Astrid!
Urlaub ist NICHT verjährt und muss daher als Ersatzleistung ausbezahlt werden.
Siehe dazu § 4 Abs. 5 UrlG:
(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, um jenen Zeitraum, um den die Karenz zehn Monate übersteigt.
LG