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17. April 2008 um 16:36 Uhr
#69185
stevenson
Mitglied
Liebe Ingrid,
da gab´s unlängst ein OGH-Erkenntnis dazu. Wie ich es in Erinnerung habe, ist die Freistellungd abei nicht automatisch mit dem Urlaubsverbrauch gekoppelt, denn: Urlaub ist gemeinsam mit dem DN zu vereinbaren. Besser daher Urlaub vereinbaren und konsumieren, Urlaubsvereinbarungs chriftlich bestätigen lassen und danach die Dienstfreistellung wirken lassen.
LG
Stefan