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17. Januar 2011 um 10:42 Uhr
#72337
Gerhartl
Teilnehmer
Der Urlaubsanspruch wird aliquotiert, sofern er nicht noch vor Beginn der Karenz zur Gänze verbraucht wird (§ 15f Abs 2 MSchG). Das heißt, es ist – im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber – möglich, den gesamten, neu entstandenen Urlaubsanspruch nach Ende des Beschäftigungsverbotes zu verbrauchen (die Karenz beginnt dann erst nach Urlaubsende).