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30. Juni 2008 um 23:21 Uhr
#69385
Roland
Teilnehmer
Hallo Waltraud!
Ich zitiere aus „Ortner: PV in der Praxis“:
Durch die Zeiten einer Schutzfrist tritt eine Schmälerung des Urlaubs nicht ein, da das MSchG keine diesbezügliche Regelung vorsieht.
Während der Schutzfrist bleibt das Dienstverhältnis weiter bestehen. Daher ist diese Zeit bei Berechnung aller Rechtsansprüche, die nach der Dauer des Dienstverhältnisses bemessen werden, zu berücksichtigen.
LG