Re:Re: Urlaub bei Geringfügigen MA

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#72943
JB1
Teilnehmer

Ein „Geringfügiger“ ist nichts anderes als ein Teilzeitmitarbeiter. Das Wort „geringfügig“ heißt nur, dass der Verdienst unter der Grenze liegt und daher keine LSt. und in der SV nur die UV.

Normalerweise muss die Verteilung der vereinbarten Normalarbeitszeit vereinbart werden. Das muss man übrigens ua deshalb, weil man sonst nicht weiß, was passiert wenn der Dienstnehmer krank ist oder ein Feiertag für ihn gilt. So bringt man den Dienstnehmer unzulässigerweise um seinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in bestimmten Fällen.

Was hat die Dienstnehmerin denn ausbezahlt erhalten, wenn sie nichts gearbeitet hat? Da ihr das offenbar verabsäumt habt, ist das ganze etwas kompliziert.

Ohne jetzt deinen Rechengang nachzuvollziehen, habe ich die Berechnung anders gelernt und zwar: 25 T/38,5 x x-Stunden (beim 2. x wird die mit dem Teilzeitmitarbeiter vereinbarte Stundenanzahl pro Woche eingetragen). Kommt hier eine Nach-Kommastelle heraus, muss auf ganze Tage aufgerundet werden (außer ihr erlaubt auch stundenweisen Urlaubskonsum).

Ich denke auch nicht, dass du die Kalendertage nehmen darfst (hat die Dienstnehmerin auch sonntags gearbeitet?). Wie habt ihr denn die Dienstnehmerin angemeldet? Was ist denn für ein Stundenlohn vereinbart? Du könntest auch einfach das was sie monatlich erhalten hat durch den Stundenlohn dividieren, dann kommst du auch auf eine Stundenanzahl.

Hat sie immer unterschiedlich verdient?