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27. Dezember 2005 um 10:27 Uhr
#66221
Anonymous
Teilnehmer
Hallo!
Das ist ja skandalös!! Du kannst Dich natürlich auf das EFZG und dem UrlG. berufen. Wie von Ulrike beschrieben ist der Urlaub für Erholungszwecke da. Ich gewinne den Eindruck, dass der DG einen Urlaubsabbau bezweckt, denn sonst darf sich dieser nicht Dienststellenleiter nennen.
lg. Alexander