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27. Dezember 2005 um 12:57 Uhr
#66314
Anonymous
Teilnehmer
Überstundenzuschläge können nur für tatsächlich geleistete
Überstunden im möglichem Ausmaß steuerfrei behandelt werden. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur für den Krankenstand (Schutzfrist ist aber kein Krankenstand).
Meint Claudia