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16. November 2011 um 0:25 Uhr
#72998
Roland
Teilnehmer
Hallo!
Arbeitsrecht: Klare Sache, die tatsächlichen Überstunden, die über die Pauschale hinausgehen, müssen entlohnt werden.
SV und LSt: ME ist hier absolut eine Rollung vorzunehmen (in die Anspruchsmonate) – Ausnahme wäre Gleitzeit oder Durchrechnung.
Sonderzahlungen: Es ist sehr selten, dass Überstunden in die SZ eingerechnet werden (müssen), überprüfe das nochmals auf Grund des KV’s. Wenn ja, dann müsste man mE wahrscheinlich auch die „Bemessungsgrundlage“ der SZ adaptieren. Von dieser Basis nimmst du dann die Aliquotierung ganz normal vor.
LG