Re:Re: Überstundenpauschale

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#74018
personaler-berlin
Teilnehmer

rkraft hat geschrieben:
> Eine Vereinbarung über eine Überstundenpauschale, die ausdrücklich 10
> Überstunden umfassen soll, ist – mangels gegenteiliger Vereinbarung – im
> Zweifel so zu verstehen, dass der Arbeitnehmer im Falle eines
> entsprechenden Arbeitsbedarfs bzw dienstlicher Anordnung grundsätzlich zur
> Erbringung von (durchschnittlich) monatlich nicht bloß 6,7, sondern 10
> Überstunden (mit 50 % Zuschlag) verpflichtet ist, ohne diese gesondert
> abgegolten zu bekommen. Dabei sind dem/der Arbeitnehmer/in auch die während
> Entgeltfortzahlungszeiten wie Krankenstand, Urlaub, Feiertag etc nach dem
> Ausfallsprinzip gutzuschreibenden Überstunden auf die 10 Überstunden
> anzurechnen.
> Selbstverständlich muss die ÜSt-Pauschale betraglich so festgelegt sein,
> dass sie wertmäßig die 10 Überstunden (ÜSt-Grundlohn + ÜSt-Zuschlag) auch
> wirklich abdeckt. Außerdem muss der Arbeitgeber (mindestens 1-mal jährlich)
> eine Deckungsprüfung durchführen, also kontrollieren, ob die ÜSt-Pauschale
> den/die Arbeitnehmer/in im Jahresdurchschnitt nicht schlechter stellt als
> die Einzelverrechnung der tatsächlich geleisteten (zuzüglich der für
> Entgeltfortzahlungszeiten gutzuschreibenden) Überstunden.
>
> Rainer Kraft
> Informationen und wertvolle Downloads zur Personalverrechnung:
> http://www.arbeitsrecht-kraft.at
> http://www.facebook.com/magrainerkraft

Super ausführlich und verständliche Erklärung!
Danke dafür!