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28. Oktober 2010 um 21:13 Uhr
#72065
Roland
Teilnehmer
Hallo Gaby!
Bei der Urlaubsersatzleistung (bei Austritt beispielsweise am 31.8.) müsste man eigentlich wie folgt vorgehen:
Die letzten 13 Wochen vor dem 31.8. (das sind dann praktischerweise die Monate Juni, Juli und August) anschauen, ob die ÜSt regelmäßig angefallen sind (d.h. an mindestens 7 Wochen in diesem Beobachtungszeitraum). Wenn ja, Einrechnung in die UEL, ansonsten nicht.
In der Praxis wird aber meist beinhart der 3-Monats-Durchschnitt (ob regelmäßig oder nicht) herangezogen, da obige Vorgangsweise doch ein wenig aufwändig ist.
LG