Re:Re: Überstundenauszahlung regelmäßig – Gehaltsbestandteil`?

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Roland
Teilnehmer

Hallo Gaby!

Bei der Urlaubsersatzleistung (bei Austritt beispielsweise am 31.8.) müsste man eigentlich wie folgt vorgehen:
Die letzten 13 Wochen vor dem 31.8. (das sind dann praktischerweise die Monate Juni, Juli und August) anschauen, ob die ÜSt regelmäßig angefallen sind (d.h. an mindestens 7 Wochen in diesem Beobachtungszeitraum). Wenn ja, Einrechnung in die UEL, ansonsten nicht.
In der Praxis wird aber meist beinhart der 3-Monats-Durchschnitt (ob regelmäßig oder nicht) herangezogen, da obige Vorgangsweise doch ein wenig aufwändig ist.

LG