Re:Re: Überstunden zusätzlich zu enthaltenen

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#69866
Roland
Teilnehmer

Hallo Bohemian!

Da meiner Meinung nach bei exakt 5 Überstunden, die pauschal bezahlt werden, problemlos der Grundgehalt ermittelt werden kann, würde ich auf den Grundgehalt zurückrechnen und diesen Grundgehalt durch 173 dividieren, dann hast du den richtigen ÜSt-Satz.
Der Satz pro Überstunde bleibt also gleich wie bisher (also wie bei deiner Berechnung Gesamtgehalt durch 180,5).

Dazu die RZ 1162 aus den LSt-RL:

1162
Beim Herausschälen von steuerfreien Zuschlägen im Sinne des § 68 Abs. 2 EStG 1988 aus
einer Gesamtgehaltsvereinbarung entfällt ebenfalls die Nachweispflicht, sofern weiter wie
bisher die Anzahl der steuerbegünstigten Überstunden in diesem Ausmaß herausgerechnet
und nur fünf Überstunden von der herausgerechneten Überstundenanzahl mit einem
50%igen Zuschlag steuerbegünstigt behandelt werden. Eine Änderung in der Methode des
Herausschälens ist nicht zulässig, da dies zu einem anderen Stundenteiler führen würde.
Lässt sich hingegen aus einem Überstundenpauschale der Grundlohn nicht ermitteln, steht
dies einer begünstigten Besteuerung der Überstundenzuschläge entgegen (VwGH 29.1.1998,
96/15/0250). Die für die Grundlohnermittlung bei Gesamtgehaltsvereinbarungen
erforderliche Anzahl der 50%igen Überstunden ist – sofern kein Nachweis bzw. keine
zahlenmäßige Vereinbarung vorliegt – glaubhaft zu machen. In diesen Fällen bestehen
jedoch keine Bedenken, wenn für die Ermittlung der Zuschläge gemäß § 68 Abs. 2 EStG
1988 20 Überstunden als Durchschnittswert für die Ermittlung des Grundlohnes unterstellt
werden.

LG