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27. Dezember 2005 um 13:39 Uhr
#66355
Anonymous
Teilnehmer
Für pauschaliert bezahlte Überstunden kann für 5 Überstundender der Zuschlag von 50% nur dann steuerfrei gem § 68(2) EStG behandelt werden, wenn diese zumindest glaubhaft gemacht werden können (das gilt auch für leitende Angestellte, obwohl für diese lt. AZG keine Aufzeichnungen zu führen sind (Widerspruch „Steuervorschriften : Arbeitsrecht).
Für die Sonntagsüberstunden reicht ein Sonntagsüberstundenzettel.