Re:Re: Überschreitung Jahressechstel

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#71806
Mathias
Teilnehmer

Hallo Hubert,

das Jahressechstel spielt bei der Pfändung keine Rolle. Pfändungsrechtlich sind nur der 13. und 14. Bezug (also UZ und WR) begünstigt, und zwar unabhängig davon wie diese Beträge zu versteuern sind. Alle anderen Sonderzahlungen (15. Bezug, Jahresprämie etc.) sind pfändungsrechtlich mit dem laufenden Bezug des Auszahlungsmonats zusammenzurechnen.

Wenn der UZ das Jahressechstel übersteigt und deshalb ganz oder teilweise nach Tarif versteuert wird, mußt du für die Pfändung die Tariflohnsteuer entsprechend aufteilen auf den laufenden Bezug und den UZ.

LG
Mathias

P.S.: Den Lohnsteuerfreibetrag für die Sonderzahlung (620 €) ziehst Du hoffentlich nur bei Berechnung der Lohnsteuer ab und nicht auch bei der Berechnung der Pfändung.