Re:Re: Teilzeit – Pendlerpauschale

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#70324
Roland
Teilnehmer

Hallo Susanne!

Zur Klarstellung die RZ 250 und 261 aus den LSt-RL:

250:
In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend gegeben sein. Für den vollen Kalendermonat können 20 Arbeitstage
angenommen werden, sodass ein Pendlerpauschale im betreffenden Ausmaß nur dann
zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte
– Wohnung zurückgelegt wird. Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage, für
Krankenstandstage, für Urlaubstage und für Karenzurlaubstage zu berücksichtigen. Steht
daher das Pendlerpauschale im Regelfall zu, tritt durch derartige Zeiträume, keine Änderung
ein (siehe dazu Rz 263).

261:
Ist an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (mehr als
zehn Tage im Kalendermonat) die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar,
so besteht Anspruch auf das „große Pendlerpauschale“. Urlaub oder Krankenstand sind für
die Frage des Überwiegens auszuklammern. Ist der Arbeitnehmer den gesamten
Lohnzahlungszeitraum hindurch auf Urlaub oder krank, sind die Verhältnisse des
vorangegangenen Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Das Pendlerpauschale ist auch für
jenen Lohnzahlungszeitraum zu gewähren, in dem eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt
gemäß § 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988 versteuert wird. Es bestehen keine Bedenken, auch bei
anderen Bezügen gemäß § 67 Abs. 8 lit. a, b und c EStG 1988 analog vorzugehen, wenn sie
neben laufenden Bezügen gewährt werden.

LG