Re:Re: Taggelder – Ersätze für Verpflegung

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#69083
Roland
Teilnehmer

Hallo Michaela!

Sehr gute Frage!
Ich habe 2 Hinweise dazu in den ESt-RL (RZ 4827) und den LSt-RL (RZ 691) gefunden, die ich dir
nicht vorenthalten möchte:

14.5.3 Arbeitnehmer – Arbeitgeber
4827
Für Bewirtungsaufwendungen des Arbeitnehmers gegen Ersatz durch den Arbeitgeber (der
Arbeitnehmer bewirtet Geschäftsfreunde des Arbeitgebers) gilt Folgendes:
Sind die Aufwendungen nahezu ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers, sind sie
– Auslagenersatz beim Arbeitnehmer (§ 26 Z 2 EStG 1988),
– abzugsfähig beim Arbeitgeber nach Maßgabe der angeführten Kriterien (50%-Regel,
wenn die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung
weitaus überwiegt; eine Aufteilung der auf den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer und den
Geschäftsfreund entfallenden Kosten ist nicht vorzunehmen).

Sind die Aufwendungen auch im maßgeblichen Interesse des Arbeitnehmers, sind sie
– steuerpflichtiger Arbeitslohn beim Arbeitnehmer; als Werbungskosten abzugsfähig nach
Maßgabe der angeführten Kriterien,
– abzugsfähig beim Arbeitgeber.

691
Durchlaufende Gelder liegen vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Geldbetrag
überlässt, damit der Arbeitnehmer diesen für den Arbeitgeber ausgibt. Der Arbeitnehmer
handelt hiebei im Auftrag und für Rechnung des Arbeitgebers. Die Leistung durchlaufender
Gelder darf jedoch nicht dazu führen, dass hierdurch eine Abgeltung von Aufwendungen
entsteht, die nicht den Arbeitgeber selbst, sondern den Arbeitnehmer berühren.

Ich habe diese Frage auch an einen namhaften Vertreter des Finanzamts Linz weitergegeben, nach einer ersten
(vorsichtigen) Beurteilung sieht er es nicht so streng!
Ich werde nochmals posten, wenn ich Genaueres weiß.
Desweiteren sehe ich bei der von dir vorgeschlagenen Vorgangsweise auch noch ein arbeitsrechtliches Problem.

LG