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5. August 2008 um 13:41 Uhr
#69491
Teilnehmer
hallo bettina,
wenn kein hauptwohnsitz in österreich
a) besteht ein hauptwohnsitz im ausland in einem grenzbezirk (grenzgängerregelung 30 km) – dann von dort
b) kein hauptwohnsitz in einem grenzbezirk – dann mußt du den Erstaufnahmeort beim Arbeitgeber nehmen.
lg
klaus