Re:Re: SV/Jahressechstelüberhang

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#66397
Anonymous
Teilnehmer

Das kann schon vorkommen und deine Vermutung ist richtig, dass das mit der SV-HBGL zu tun hat (weil Begünstigungsausmaß höher als HBGL ist – s.u.).

Wenn ich dein Beispiel nachvollziehe, müßte es eigentlich so ausschauen:

Brutto SZ 5.000,–
minus SV 469,20 (D1/17% von 2.760,–)
minus LSt 241,85
= Netto 4.288,95

Jahressechstel = 9.000,–
– bereits erh. Sonst. Bezüge = 4.500,–
Begünstigt zu versteuern = 4.500,–
– anteilige SV = 469,20 (Die anteilige SV würde eigentlich 17% vom Begünstigungsausmaß = 765,– ausmachen, man kann aber natürlich nur max. die DNA als Werbungskosten verwenden)
= BMGL für Sonst. Bezug = 4.030,80 x 6%

Wie ich dir gestern geschrieben habe, müssen die DNA zwar aufgeteilt, aber primär beim Sonstigen Bezug als Werbungskosten verwendet werden (d.h. Begünstigungsausmaß * z.B. 17%), und in diesem Fall eben zur Gänze.

Daher hast du einen J/6-Überhang von € 500,– und keinen SV-Rest!

Jetzt alles klar?

LG Roland