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26. April 2011 um 23:13 Uhr
#72653
Roland
Teilnehmer
Liebe „Jung“-Kolleginnen!
Ein schon etwas älterer Kollege (meine Wenigkeit) meint, dass es sich dabei um eine Wiedererkrankung handelt.
Meines Erachtens habt ihr das vollkommen richtig analysiert.
Der Wortlaut im § 8 Abs. 2 Ang.G. ist hier mE eindeutig – es heißt ja „nach Wiederantritt des Dienstes“ – und das ist in eurem Fall der 1.10. (und nicht der 31.9. – grins!).
LG