Re:Re: Sozialplan / DB DZ Kmst pflicht bei Abfertigung neu

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Martin
Teilnehmer

Auszug aus den Kommst Richtlinien, Rzl 64.
Im letzten Satz: Wenn BV pflichtig, dann sind Sozialpläne KommSt pflichtig. Auch wenn ich aus dem Gesetzestext keine direkte Pflicht herauslesen kann.
Bei Alt und Umstiegsfällen, siehe Text.

lg
Martin

Erfolgt eine einmalige Zahlung, ist die Befreiung für Sozialpläne nur für jene Fälle anzuwenden, in denen die Arbeitnehmer nicht dem System der Abfertigung neu unterliegen. Fallen bei einem Arbeitnehmer beide Systeme (Abfertigung alt und neu) an und ist beim Arbeitnehmer die Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 anzuwenden [für nicht übertragene (eingefrorene) Teile], ist die Sozialplanzahlung zur Gänze von der Kommunalsteuer befreit.
Beispiel
1) Ein Arbeitnehmer, der dem System der Abfertigung alt unterliegt, erhält im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom Arbeitgeber eine Summe von 10.000 Euro (davon entfallen 4.000 Euro auf die gesetzliche Abfertigung). Der Kommunalsteuerpflicht unterliegen somit 6.000 Euro, die gesetzliche Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 (4.000 Euro) ist nicht kommunalsteuerpflichtig.
2) Erhält ein Arbeitnehmer, der dem System der Abfertigung neu unterliegt, im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom Arbeitgeber eine Summe von 10.000 Euro, so können gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 7.500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert werden. Für die Berechnung der Kommunalsteuer ist jedoch die gesamte Vergleichssumme von 10.000 Euro als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
3) Arbeitnehmer erhalten bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen eine Zahlung des Arbeitgebers.
a. Für Arbeitnehmer, die bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem System der Abfertigung alt unterliegen bzw. für einen früheren Zeitraum dem System der Abfertigung alt (Abfertigungsanwartschaften werden an BV-Kasse übertragen und dann Übertritt ins neue Abfertigungssystem) unterlegen sind, kann eine freiwillige Abfertigung gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 ausbezahlt werden, sodass auch die Sozialplanzahlung zur Gänze nicht der Kommunalsteuerpflicht unterliegt.
b. Bei Arbeitnehmern, die seit dem Beginn des Dienstverhältnisses dem System der Abfertigung neu unterliegen, ist die Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 nicht anwendbar. Da an diese Arbeitnehmer keine freiwillige Abfertigung ausbezahlt werden kann, sind daher auch die Zahlungen im Rahmen von Sozialplänen zur Gänze kommunalsteuerpflichtig