Re:Re: Sozialplan / DB DZ Kmst pflicht bei Abfertigung neu

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#69958
Roland
Teilnehmer

Hallo Andrea!

Frei, egal ob DV in Abfertigung alt oder neu!
Siehe dazu RZ 64 aus den Kommunalsteuer-Richtlinien (vorletzter Punkt):

Rz 64 KommSt

5.2.3.3 Bezüge iSd § 67 Abs. 8 EStG 1988
64 Bezüge iSd § 67 Abs. 8 EStG 1988 sind steuerpflichtig, es sei denn

• (außer)gerichtliche Vergleichssummen betreffen gesetzliche oder freiwillige Abfertigungen (dann befreit gemäß § 5 Abs. 2 lit. b KommStG).

• Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, betreffen gesetzliche oder freiwillige Abfertigungen (dann befreit gemäß § 5 Abs. 2 lit. b KommStG).

• Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen iSd § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen (dann befreit gemäß § 5 Abs. 2 lit. b KommStG; Abschn 41.04 Z 3 FLAG-RL AÖF 150/2003).

• Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren, soweit sie Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 und 6 betreffen (dann befreit gemäß § 5 Abs. 2 lit. b KommStG).

LG